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Illustration Rechtsgrundlagen Vereinbarkeit

Diese Rechtsgrundlagen unterstützen die Vereinbarkeit

Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch ein politisches Ziel. Der Staat hat mit gesetzlichen Regelungen Weichen gestellt. Hier finden Sie die wichtigsten Grundlagen.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein Ziel mit breitem politischem Konsens. Ein Faktor ist eine gut ausgebaute Kinderbetreuungsinfrastruktur. Darüber hinaus engagieren sich Bund und Länder in verschiedenen Programmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit in Unternehmen. Zudem unterstützt der Staat die Vereinbarkeit über folgende Rechtsgrundlagen:

  1.  
     

    2007: Elternzeit und Elterngeld

    Durch die Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 1. Januar 2007 wurde die Erziehungszeit durch die Elternzeit  abgelöst. Seitdem gibt es nach der Geburt eines Kindes Elterngeld statt Erziehungsgeld. Das Elterngeld ermöglicht Müttern und Vätern in den ersten Lebensmonaten des Kindes, ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren oder aus dem Beruf auszusteigen und während dieser Elternzeit eine Lohnersatzleistung zu erhalten. Zuletzt wurde das Elterngeld im Jahr 2015 mit dem ElterngeldPlus weiterentwickelt. Es bietet weitere Möglichkeiten für Eltern, über einen längeren Zeitraum vollzeitnah zu arbeiten. Hier die wichtigsten Regelungen des Elterngelds:

    • Basiselterngeld: Als Basiselterngeld erhalten Eltern in der Regel 65 Prozent des Netto- Einkommens, das sie vor der Geburt hatten. Dies gilt für beide Elternteile, die zusammen insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen können.
    • ElterngeldPlus: Gibt es bei Teilzeitarbeit mit maximal 30 Stunden pro Woche und ist begrenzt auf die Hälfte dessen, was Eltern als Basiselterngeld bekommen würden, wenn sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Dafür gibt es ElterngeldPlus doppelt so lange wie Basiselterngeld.
    • Partnerschaftsbonus: Beide Elternteile können vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen. Das ist nur in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich. Voraussetzung ist, dass beide in dieser Zeit Teilzeit arbeiten, mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche.
  2.  
     

    2008: Pflegezeit

    Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten bietet es Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Maximal können sie sechs Monate Pflegezeit  nehmen, je pflegebedürftigem Angehörigen nur einmal und zusammenhängend. Für akute Pflegefälle naher Angehöriger haben Beschäftigte aller Unternehmen Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung von zehn Tagen.

  3.  
     

    2012: Familienpflegezeit

    Über das Familienpflegezeitgesetz ist eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zur Pflege naher Angehöriger möglich. Ein Anspruch besteht nur in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.

    • Kombination von Pflege- und Familienpflegezeit: Pflegezeit und Familienpflegezeit können für dieselbe pflegebedürftige Person kombiniert werden, wenn die Familienpflegezeit direkt an die Pflegezeit anschließt. In diesem Fall darf die Freistellung insgesamt höchstens 24 Monate dauern.
  4.  
     

    2015: Pflegeunterstützungsgeld

    Seit 2015 gibt es für die zehntägige Freistellung bei akuten Pflegefällen Pflegeunterstützungsgeld für Beschäftigte, die keine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bekommen. Das Geld deckt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts ab. Für die Pflegezeit darüber hinaus besteht ein Anspruch der Pflegezeitberechtigten auf ein zinsloses Darlehen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es deckt in der Regel die Hälfte des Nettogehalts ab, das durch die wegfallende Arbeitszeit fehlt.

  5.  
     

    2019: Brückenteilzeit

    Als Regelung des Teilzeit  - und Befristungsgesetzes ist die im Januar 2019 eingeführte Brückenteilzeit  für Familienfreundlichkeit in Unternehmen wichtig. Sie ermöglicht, für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren in Teilzeit zu arbeiten. Allerdings gilt sie nur in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten, und nur einer von 15 Beschäftigten kann diese Regelung in Anspruch nehmen.

  6.  
     

    In der Diskussion: Familienarbeitszeit

    Die Weiterentwicklung des Elterngeldes zu einer Familienarbeitszeit wird seit einigen Jahren kontrovers diskutiert. Nach diesem Konzept würden beide Elternteile nach Ablauf des Elterngeldes bis zu 24 Monate im vollzeitnahen Umfang von 80 bis 90 Prozent arbeiten und jeweils ein Familiengeld von 150 Euro bekommen.