Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein Ziel mit breitem politischem Konsens. Ein Faktor ist eine gut ausgebaute Kinderbetreuungsinfrastruktur. Darüber hinaus engagieren sich Bund und Länder in verschiedenen Programmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit in Unternehmen. Zudem unterstützt der Staat die Vereinbarkeit über folgende Rechtsgrundlagen:
Durch die Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 1. Januar 2007 wurde die Erziehungszeit durch die Elternzeit abgelöst. Seitdem gibt es nach der Geburt eines Kindes Elterngeld statt Erziehungsgeld. Das Elterngeld ermöglicht Müttern und Vätern in den ersten Lebensmonaten des Kindes, ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren oder aus dem Beruf auszusteigen und während dieser Elternzeit eine Lohnersatzleistung zu erhalten. Zuletzt wurde das Elterngeld im Jahr 2015 mit dem ElterngeldPlus weiterentwickelt. Es bietet weitere Möglichkeiten für Eltern, über einen längeren Zeitraum vollzeitnah zu arbeiten. Hier die wichtigsten Regelungen des Elterngelds:
Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten bietet es Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Maximal können sie sechs Monate Pflegezeit nehmen, je pflegebedürftigem Angehörigen nur einmal und zusammenhängend. Für akute Pflegefälle naher Angehöriger haben Beschäftigte aller Unternehmen Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung von zehn Tagen.
Über das Familienpflegezeitgesetz ist eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zur Pflege naher Angehöriger möglich. Ein Anspruch besteht nur in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.
Seit 2015 gibt es für die zehntägige Freistellung bei akuten Pflegefällen Pflegeunterstützungsgeld für Beschäftigte, die keine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bekommen. Das Geld deckt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts ab. Für die Pflegezeit darüber hinaus besteht ein Anspruch der Pflegezeitberechtigten auf ein zinsloses Darlehen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es deckt in der Regel die Hälfte des Nettogehalts ab, das durch die wegfallende Arbeitszeit fehlt.
Als Regelung des Teilzeit - und Befristungsgesetzes ist die im Januar 2019 eingeführte Brückenteilzeit für Familienfreundlichkeit in Unternehmen wichtig. Sie ermöglicht, für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren in Teilzeit zu arbeiten. Allerdings gilt sie nur in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten, und nur einer von 15 Beschäftigten kann diese Regelung in Anspruch nehmen.
Die Weiterentwicklung des Elterngeldes zu einer Familienarbeitszeit wird seit einigen Jahren kontrovers diskutiert. Nach diesem Konzept würden beide Elternteile nach Ablauf des Elterngeldes bis zu 24 Monate im vollzeitnahen Umfang von 80 bis 90 Prozent arbeiten und jeweils ein Familiengeld von 150 Euro bekommen.