Besonders in Großunternehmen hat sich seit den 1990er Jahren die Mitbestimmungspraxis des „Co-Managements“ der Betriebsräte herausgebildet. Wesentliche Triebfeder dabei war, dass den Betriebsparteien immer mehr Aufgaben zukamen. Zunächst betraf dies insbesondere die Vereinbarung und Gestaltung flexibler Arbeitszeiten. Zusätzlich gefordert wurde die betriebliche Ebene dann mit dem verstärkten Aufkommen sogenannter betrieblicher Beschäftigungsbündnisse, in denen die Betriebsparteien Flexibilisierungs- oder Kostensenkungsmaßnahmen mit Zusagen zur Beschäftigungssicherung verbanden.
Bei Beschäftigungsbündnissen können auch Themen wie Entgelte, Produktivität und Arbeitsorganisation behandelt werden – Punkte, die nicht selten die Flächentarifverträge berühren. Daher haben einige Tarifvertragsparteien vor allem im Verarbeitenden Gewerbe sogenannte tarifliche Öffnungsklauseln vereinbart. Sie erlauben die zeitweise Abweichung vom Flächentarifvertrag auf betrieblicher Ebene. Entsprechende Regelungen werden zumeist unter Beteiligung oder Federführung der zuständigen Gewerkschaft getroffen.
Beschäftigungsbündnisse zu vereinbaren, war und ist für Betriebsräte und Gewerkschaften oft alles andere als einfach. Teilweise müssen sie dabei auch finanzielle Zugeständnisse zum Nachteil der Beschäftigten machen. Neue Perspektiven eröffnen sich jedoch dadurch, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstärkt durch Beteiligungsmöglichkeiten in die Verhandlungen eingebunden werden. Daraus hat sich eine breitere Beteiligung der Beschäftigten durch die betriebliche Interessenvertretung entwickelt („Partizipation“).
Betriebliche Bündnisse spielen auch in Zeiten der Digitalisierung vielerorts eine wichtige Rolle. Um Betriebsräte dabei als Interessenvertretung der Mitarbeitenden zu unterstützen und zu stärken, entwickeln Gewerkschaften neue Aktivitäten.