Betriebliches Gesundheitsmanagement – dazu gehören ganz unterschiedliche Maßnahmen, die von der Unfallverhütung über Fitnesskurse bis hin zu Wiedereingliederungsangeboten nach langer Krankheit reichen. Prinzipiell unterscheidet man beim betrieblichen Gesundheitsmanagement – kurz BGM – zwischen drei Säulen, die wir Ihnen hier übersichtlich aufgeschlüsselt in einer Tabelle vorstellen. So wird zum Beispiel auf den ersten Blick ersichtlich, welche davon für Arbeitgeber- und -nehmerseite verpflichtend sind und welche auf freiwilliger Basis funktionieren. Allen gemeinsam ist: Sie sind eine wertvolle Investition der Betriebe in ihre Belegschaften.
Namen der drei Säulen | Arbeits- und Gesundheitsschutz (AUG) | Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) | Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) |
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Ziele der Maßnahmen | Arbeitsgestaltung und Gefahrenprävention zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren | Individuelles Verfahren zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Langzeiterkrankung oder wiederholten längeren Fehlzeiten | Förderung und Erhalt von Gesundheit im Betrieb: Gesundheitsressourcen aufbauen und Belastungen abbauen |
Für wen verpflichtend oder freiwillig | Gesetzlich verpflichtend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen | Gesetzlich verpflichtend für Arbeitgeber (BEM-Angebot), freiwillig für Beschäftigte (d.h. Beschäftigte können das Angebot annehmen oder ablehnen) | Freiwillig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen, aber für gesetzliche Krankenkassen verpflichtend |
Gesetzliche Grundlage | ArbSchG §§ 3, 4, 6, 7 | § 167 Abs. 2 SGB IX | § 20 Abs. 2 SGB V (für gesetzliche Krankenkassen verpflichtend) |
Quelle: in Anlehnung an Giesert, 2012
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist in mehreren gesetzlichen Regelungen verankert, vor allem dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BpersVG). Das wichtigste Grundlagengesetz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitgeber verpflichtet, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Die Beschäftigten wiederum sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dazu führen sie eine Gefährdungsbeurteilung durch. Gefährdungen können sich beispielsweise durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, den Einsatz von Arbeitsmitteln oder auch psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben. Weitere Informationen zum Arbeitsschutz finden Sie in unserem Artikel zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Wandel.
Seit 2004 besteht für Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung, Beschäftigten, die in den vergangenen zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Angebot zur betrieblichen Wiedereingliederung zu machen (SGB IX § 167 (2)). Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sind Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit sowie Erhalt und Sicherung des Arbeitsplatzes. Der Zeitraum bezieht sich dabei immer auf die zurückliegenden zwölf Monate, unabhängig vom Kalenderjahr (DGUV, 2022). Allerdings wird das verpflichtende Angebot des BEM in der Praxis nicht immer angewendet. So ergab eine Studie auf Basis der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführten Erwerbstätigenbefragung von 2018, dass von den Beschäftigten, die mindestens 30 Arbeitstage gefehlt hatten (dies entsprach 8 Prozent der Befragten), nur 40 Prozent ein BEM-Angebot erhalten hatten. Von 68 Prozent der Beschäftigten wurde dieses dann angenommen. In Betrieben, in denen Gesundheit eine größere Bedeutung hat und freiwillige BGF-Maßnahmen durchgeführt werden, wird das BEM deutlich häufiger angeboten (vgl. Wrage/Wegeweitz, 2020; Warge,Sikora, 2022).
Die betriebliche Gesundheitsförderung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Das European Network for Workplace Health Promotion versteht unter betrieblicher Gesundheitsförderung „alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz“. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle systemischen Interventionen in privaten und öffentlichen Betrieben, durch die gesundheitsrelevante Belastungen gesenkt und Ressourcen vermehrt werden sollen. So können gesundheitsförderliche Effekte durch aufeinander bezogene Veränderungen der Ergonomie, der Organisation, des Sozialklimas und des individuellen Verhaltens erzielt werden (vgl. Hartung et al., 2022).