Der Wandel der Erwerbsformen wird auch durch Gesetze geprägt. Hier sind die wichtigsten gesetzlichen Änderungen für die atypische Beschäftigung seit dem Jahr 2000.
2001: Das Beschäftigungsförderungsgesetz wird durch das Teilzeit - und Befristungsgesetz abgelöst. Befristungen ohne sachlichen Grund bleiben bei Neueinstellungen bis zu 24 Monate zulässig. Der Vertrag darf maximal drei Mal verlängert werden ohne dabei die Gesamtdauer von zwei Jahren zu überschreiten.
2002: Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegte Altersgrenze, ab der befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, wird vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt (befristet bis zum 31.12.2006).
2003: Existenzgründerinnen und -gründer können ab sofort in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen.
2007: Die vom EuGH wegen Altersdiskriminierung abgewiesene Möglichkeit, Beschäftigte ab 52 Jahren sachgrundlos zu befristen, erhält einen Zusatz: Künftig ist eine sachgrundlose Befristung nur möglich, wenn von der oder dem Beschäftigten zuvor mindestens vier Monate Transferleistungen als Lohnersatz bezogen wurden.
2001: Die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit ) wird erleichtert. Die Überlassungsdauer einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers wird von bisher 12 auf 24 aufeinander folgende Monate verlängert. Ab dem 13. Monat muss die oder der Verleihende die Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes gewähren, einschließlich des Arbeitsentgelts. Diese Verlängerung ermöglicht den Entleihfirmen, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auch in längeren Projekten zu beschäftigen.
2011: Vom Grundsatz des Equal-Pay kann zwar durch einen Tarifvertrag abgewichen werden, gleichzeitig ist aber eine von den vorschlagsberechtigten Tarifvertragsparteien ausgehandelte Lohnuntergrenze einzuhalten. Wird diese Lohnuntergrenze durch einen Tarifvertrag unterschritten wird als Konsequenz Equal-Pay erlassen.
2016:
2020: Grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal (über Werkverträge oder Leiharbeit ) im Kerngeschäft der Fleischindustrie (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung). Ausgenommen von dieser Regelung sind Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 Beschäftigten.
12/2002: Die Grenze für die geringfügige Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Für diejenigen, die am 31. März mehr als geringfügig beschäftigt waren, deren Tätigkeit nach der Neufassung des Gesetzes aber unter die geringfügige Beschäftigung fällt, bleibt die Beschäftigung versicherungspflichtig. Auf Antrag werden sie von der Versicherungspflicht befreit. Die Arbeitszeitschwelle von bisher unter 15 Stunden wöchentlich findet keine Anwendung mehr. Die Pauschalabgaben für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden auf 25 Prozent festgelegt. Davon fließen 11 Prozent an die Gesetzliche Krankenversicherung und 12 Prozent an die Rentenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent Steuern mit Abgeltungswirkung.
04/2008: Die Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente (vor Erreichen des 65. Lebensjahres) wird auf 400 Euro erhöht und damit der Geringfügigkeitsgrenze angepasst; eine entsprechende Regelung gilt auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal im Jahr um 400 Euro überschritten werden.
12/2012: Anhebung der Verdienstgrenze für die Minijob -Regelung von 400 auf 450 Euro im Monat.
10/2022: Die Verdienstgrenze beträgt nun 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich damit auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.